Das Desaster mit der GeBüH
(Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker)
Die Anwendung des Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker (GeBüH) erfolgt freiwillig; es kann Vertragsgrundlage werden, muss es jedoch nicht.
Die GeBüH beinhaltet allein statistische Durchschnittswerte über die Honorarhöhe einer Reihe naturheilkundlicher Standardbehandlungen. Das Verzeichnis ist seit seiner Aufstellung nicht aktualisiert worden, daher sind die dort genannten Honorare auf dem Stand des Jahres 1985. Sollten Sie in Ihrem Versicherungsvertrag eine Klausel stehen haben, die auf die Abrechnung nach dem Gebührenverzeichnisses für Heilpraktiker besteht, so ist der verlinkte Beitrag für Sie interessant.
Ich weise an dieser Stelle darauf hin, dass die Preise des Verzeichnisses seit 1985 nicht angepasst worden sind. Deshalb rechne ich ausschließlich nach dem Höchstsatz ab. Mehr über mein Honorar steht hier.
Private Kranken- und Zusatzversicherungen locken Kunden an, in dem sie mit der Übernahme der Heilpraktikerkosten werben. In ihren Vertragsbedingungen steht dann oftmals „Mindestsatz der GeBüH“. Außerdem werden Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis aufgelistet sind, oftmal nicht bezahlt. Somit werden sämtliche Innovationen und Therapien der letzten 33 Jahre ausgeschlossen. Klären Sie sich umfassend vor Vertragsabschluss bei Ihrer Versicherung über die Kostenübernahme auf, um später nicht böse zu erwachen.